Rechtliche Situation

Seit dem 13. Mai 2013 dürfen Sternenkinder nach einer Gesetzesänderung unabhängig von ihrem Gewicht beim Standesamt als Mensch erfasst werden und förmlich einen Vornamen tragen. Eltern können sich eine offizielle Geburtsurkunde/ Geburtsanzeige ausstellen lassen. Das ermöglicht es ihnen, ihrem Kind eine offizielle Existenz und die Würde eines Menschen zu verleihen. Auch können durch die Gesetzesänderung seit 2013 alle Sternenkinder unabhängig von der Schwangerschaftswoche bestattet werden.  Für Sternenkinder, die unter 500g wiegen oder vor der 24. SSW geboren werden, übernehmen in der Regel die Krankenhäuser die Organisation und Durchführung einer Sammelbestattung.
Seit dem 01.06.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen zum Mutterschutz. Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt: ab der 13. SSW bis zu zwei Wochen, ab der 17. SSW bis zu sechs Wochen und ab der 20. SSW bis zu acht Wochen (§ 3 Absatz 5 MuSchG).

Im Falle einer Ausschabung werden das Embryo bzw. der Fötus und die Nachgeburt im Labor auf Anomalien untersucht. Danach findet eine Lagerung bis zur Trauerfeier statt. Kinder, die tot geboren werden oder kurz nach der Geburt sterben, werden durch ein Bestattungsinstitut, welches die Eltern beauftragen, betreut. Über das Krankenhaus kann ein Sternenkinder-Fotograf kontaktiert werden.

Betroffene Frauen haben Anspruch auf eine Nachsorgehebamme, die sie zu Hause weiter betreut.

Außerdem gibt es Selbsthilfegruppen, die Austausch und Unterstützung anbieten.